Moin Moin
Mir steht demnächst eine Vollabnahme nach wiederaufbau einer Vespa P200E vor der Tür.
Nun meine Frage: Benötigt man nur den Spiegel links für den TÜV oder Links und Rechts?
MfG
Moin Moin
Mir steht demnächst eine Vollabnahme nach wiederaufbau einer Vespa P200E vor der Tür.
Nun meine Frage: Benötigt man nur den Spiegel links für den TÜV oder Links und Rechts?
MfG
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Mit der ÄndVO vom 23.03.2000 wurde der § 56 StVZO neu gefasst.
Die bis dahin in Absatz 2 Nr. 5 und 6 aufgeführten Kräder, wurden nun im neuen Abs. 2 Nr. 5 aufgeführt.
Nachteilig für den Leser ist, dass hier nur noch auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 StVZO verwiesen wird.
In § 30a Abs. 3 wiederum, wird nur auf auf Kraftfahrzeuge nach Artikel 1 der Rili 2002/24/EG (alt 92/61/EWG) verwiesen.
Nach Artikel 1 der Rili 2002/24/EG handelt es sich um (kurz gesagt!!!) zweirädrige Kraftfahrzeuge.
Richtig verwirrend wird es erst, wenn man sich nun die Übergangsbestimmungen des § 72 StVZO anschaut.
Der von @HC Gordon am 25.03.2005, 17:19 Uhr erfolgte Hinweis auf die Übergangsbestimmung des § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 2
(Außenspiegel
auf der rechten Seite) "...ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge
anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli
1988 geltenden Fassung anzuwenden."
bezieht sich natürlich nicht auf Kräder!
Der § 72 enthält für diese Fahrzeugart zwei Übergangsbestimmungen.
1. Für Kräder i. S. d. § 30a Abs. 3 StVZO (siehe o. g. Rili 2002/24/EG) gelten diese Vorschriften erst ab 17.06.2003
davor sind die Vorschriften der bis zum 1. April 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
In dieser alten Fassung wurden die Vorschriften hinsichtlich von Rückspiegeln an Krädern in § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVZO geregelt.
Hier wurde bestimmt:
Nr. 5
bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchtsgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h ein Rückspiegel auf der linken Seite,
Nr. 6
bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h zwei Rückspiegel - jeweils einer an jeder Seite-.
2. Für Kräder nach der alten Fassung (vor 23.03.2000)
In der Übergangsbestimmung des § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel), wurde bereits vor der ÄndVO vom 23.03.2000 ausgeführt:
... ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei
Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.
Diese Übergangsbestimmung wurde selbstverständlich beibehalten.
Problematisch ist nur, dass der Leser in StVZO Texten ab 23.03.2000 den Abs. 2 Nr. 6 und die alte Nr. 5 nicht finden wird.
Dies kann mitunter zu falschen Schlussfolgerungen führen.
Auf Deutsch: Zwei Spiegel müssen an einem Krad sein , wenn er
- schneller als 100 km/h fährt
- mehr als 125 cm³ hat
- nach dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde
Ich meine links is ausreichend ....
Grad mal rausgesucht : Für Krafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 Km/h sind seit dem 1.1.1990 zwei Rückspiegel vorgeschrieben
Gruß Lukas
Besten Dank hab jetzt auch weiteres im Internet dazu gefunden
Nö, Lucky hat schon Recht, 1.1.1990 ist Stichtag, wenn über 125 ccm und schneller als 100 km/h.
Ab dem 1.1.1990 müssen z.b. auf der PX200 2 Spiegel verbaut sein. Bis zu diesem Stichtag reicht einer auf der linken Seite.
Mein Tüv Prüfer hat sich als ich vor nem Jahr mit meiner 200er kam erst mal erkundigen müssen. Nach reichlicher Suche in seinen/m Büchern/PC hat er es mir dann so mitgeteilt.